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AutorenbildJuhu Hausverwaltung

Umlaufbeschluss in der WEG-Verwaltung

Heute möchten wir eine Frage aus der zum Umlaufbeschluss aus der WEG-Verwaltung Jena aufgreifen, die uns einer unserer Kunden stellte: Ist es möglich, Umlaufbeschlüsse in der WEG generell mit einfacher Mehrheit zu fassen?

Was ist ein Umlaufbeschluss in der WEG-Verwaltung?

Mit einem Umlaufbeschluss können in der WEG Entscheidungen getroffen werden, ohne eine Eigentümerversamlung einzuberufen. Das kann sinnvoll sein, wenn außerhalb der ordentlichen Eigentümerversammlung frühzeitig oder kurzfristig Entscheidungen getroffen werden sollen, für die nicht zusätzlich eine außerordentliche Eigentümerversammlung einberufen werden soll. Die Eigentümer müssen dafür in der Regel in Textform mit einer Frist von 3 Wochen über einen Beschlussantrag abstimmen. Der Beschlussantag muss die gleichen Anforderungen an Konkretheit und Bestimmtheit erfüllen, wie auch in einer Eigentümerversammlung üblich.


Abstimmung WEG-Verwaltung
Abstimmung WEG-Verwaltung

Welche Mehrheiten sind notwendig?

Grundsätzlich gilt bei Umlaufbeschlüssen, dass alle Eigentümer zustimmen müssen (Allstimmigkeit), damit er beschlossen wird. Das ist in der Praxis häufig nicht praktikabel, insbesondere in größeren Eigentümergemeinschaften ist dies nur schwer zu erreichen. Hier ist zu beachten, dass eine Enthaltung oder Nicht-Antwort als Ablehnung gewertet wird. Deshalb wurde die Möglichkeit geschaffen, mit einem sog. Absenkungsbeschluss in einer Wohnungseigentümerversammlung Umlaufbeschlüsse mit einfacher Mehrheit zu ermöglichen. Das ist aber immer nur für einen konkreten Beschlussgegenstand möglich, eine generelle Absenkung ist nicht vorgesehen. Kann also bspw. in der ordentlichen Eigentümerversammlung zu einem Tagesordnungspunkt die Diskussion nicht abgeschlossen werden, da z.B. Informationen fehlen, kann mittels Absenkungsbeschluss beschlossen werden, dass über diesen Tagesorndungspunkt im Umlaufverfahren im Anschluss mit einfacher Mehrheit beschlossen werden kann.

Die Frage unserer Kunden ist also insgesamt mit "Nein" zu beantworten: eine generelle Absenkung für Umlaufbeschlüsse ist nicht möglich.


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