Kürzlich erhielten wir wieder einmal die Frage, in welcher Form Mieterhöhungen in einem Objekt denkbar sind. Dabei geht es häufig um Immobilien, in denen die aktuellen Mieten stark unter dem aktuellen Mietpreisniveau liegen. Das gilt bei unseren Kunden oft für Mieterhöhungen in Jena, Weimar, Erfurt, Leipzig und Halle.
In Deutschland gibt es verschiedene Möglichkeiten der Mieterhöhung, die vom Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen durchgeführt werden können. Die wichtigsten Regelungen und Methoden sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgelegt.
1. Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
Der Vermieter kann die Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete anpassen. Die Miete darf dabei innerhalb von drei Jahren nicht um mehr als 20 % (in Regionen mit eingeschränktem Wohnraumangebot nur um 15 %) erhöht werden, dieser Wert wird Kappungsgrenze genannt. Der Vermieter muss dem Mieter die Mieterhöhung schriftlich mitteilen und begründen, in der Regel durch Verweise auf den Mietspiegel, Vergleichswohnungen oder ein Gutachten.
2. Staffelmiete / Staffelmiete
Bei einer Staffelmiete wird bereits im Mietvertrag festgelegt, in welchen Zeitabständen und um welchen Betrag die Miete erhöht wird. Diese Erhöhungen müssen in Geldbeträgen angegeben sein und dürfen nicht häufiger als einmal pro Jahr erfolgen.
Bei der Indexmiete wird die Miete an die Entwicklung des Preisindexes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland gekoppelt. Erhöhungen sind also an die Inflation gebunden und dürfen nur einmal im Jahr erfolgen.
3. Mieterhöhung nach Modernisierung
Wenn der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen durchführt, kann er ebenfalls die Miete erhöhen. Die Mieterhöhung darf dabei jährlich 8 % der Modernisierungskosten betragen, die diese Wohnung betreffen. Der Vermieter muss dem Mieter die Maßnahmen und die geplanten Kosten vor Beginn der Arbeiten ankündigen und die Mieterhöhung begründen. Zudem darf die Mieterhöhung 3,00€ pro Quadratmeter nicht übersteigen.
Wenn sich die Betriebskosten erhöhen, kann der Vermieter diese Kostenänderung ebenfalls auf den Mieter umlegen. Dies setzt eine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag voraus. Zudem gilt in der Regel:
Jede Mieterhöhung muss schriftlich erfolgen.
Der Mieter muss der Erhöhung bei Rechtmäßigkeit zustimmen, hat aber ebenso das Recht, einer Mieterhöhung zu widersprechen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Diese Regelungen sollen ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Interessen der Mieter und der Vermieter schaffen und gleichzeitig für Transparenz und Nachvollziehbarkeit sorgen.
Diese Regelungen gelten für Wohnraum. Für Gewerbemieten sind in der Vertragsgestaltung deutlich mehr Freiräume zugelassen.
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